Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher
Die EU hat im Juli 2019 eine Richtlinie erlassen, die die Mitgliedsstaaten beauflagt, die Entschuldungsverfahren bis spätestens 16.07.2022 auf drei Jahre zu verkürzen.
Nachdem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits in einer Pressemitteilung vom 06.11.2019 mitgeteilt hatte, die europäischen Vorgaben zügig umzusetzen, liegt seit März 2020 ein erster Referentenentwurf vor, der eine sukzessive Verkürzung der Laufzeit ab Dezember 2019 vorsieht bis die reguläre Laufzeit von 36 Monate für alle Verfahren ab dem 17.07.2022 erreicht ist.
Nunmehr gibt es seit dem 01.07.2020 einen neuen Regierungsentwurf, der die Einführung der verkürzten Laufzeit bereits ab dem 01.10.2020 vorsieht. Es findet derzeit das Gesetzgebungsverfahrens statt.
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